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Verfassungswidriges Reglement

Wegweisung · Die Bestimmung verletzt die Grundrechte. Die St. Galler StimmbürgerInnen wollen trotzdem eine. Aber vielleicht kann sie nie angewendet werden, denn Berner Betroffene ziehen mit einem Rekurs bis vor das Bundesgericht.

Von Sina Bühler
«Die Wegweisungsbestimmung wäre kaum praktikabel. Ihre Handhabung in der Praxis wäre aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und der zu beachtenden Grundrechte sehr anforderungsreich.» Das schrieben die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich vor einem halben Jahr in einem Rechtsgutachten, als die Stadt Zürich davon sprach, die Bestimmung einzuführen. Praktikabel oder nicht, die Mehrheit der Stadt-Sankt-GallerInnen wollen, dass ihre Polizei dieses Mittel anwenden kann. Mit rund 66 Prozent der Stimmen haben sie am vergangenen Wochenende ein neues Polizeireglement angenommen - und damit auch den Artikel zur Wegweisungs- und Fernhaltungsbestimmung. Möglicherweise werden die St. Galler PolizistInnen aber gar nie dazukommen, jemanden vom öffentlichen Grund wegzuweisen. Das hofft jedenfalls der grüne Berner Stadtrat und Anwalt Daniele Jenni. Denn im Kanton Bern - wo die Wegweisungsverfügung bereits seit 1998 in Kraft ist - wehren sich die Weggewiesenen: Daniele Jenni hat die Rekurse von dreizehn Betroffenen durch die Instanzen gezogen. Jennis Argumentation: «Die Wegweisungen sind ein massiver Eingriff in das Versammlungsrecht, diskriminieren die Betroffenen, und der Nachweis des Tatbestandes ist unsicher», sagt der Anwalt. Denn «ein begründeter Verdacht auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung» - das sei kaum die exakte Definition eines Vergehens. Die Bestimmung sei schlicht nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. Momentan ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht hängig. «Wir werden dort wohl verlieren», sagt Jenni, der bereits im Mai 2004 mit einer Gruppe von neunzehn Weggewiesenen vor dem Verwaltungsgericht abgeblitzt ist. «Doch diesmal gehen wir weiter bis vor das Bundesgericht», sagt Jenni. Urteilt dieses in Jennis Sinne und erklärt die Berner Wegweisungen für verfassungswidrig, wird auch in der übrigen Schweiz niemand mehr weggewiesen werden können. St. Gallen und Winterthur hätten also ein unanwendbares Reglement; die Stadt Zürich - wo die Wegweisung im Parlament auch schon ein Thema ist - würde ein solches wohl kaum in das Polizeireglement aufnehmen.
Der Entscheid des Bundesgerichts könnte schon im Herbst fallen, die Antwort vom Berner Verwaltungsgericht wird Ende Juni erwartet. Lehnt dieses den Rekurs ab, haben die Berner Weggewiesenen dreissig Tage Zeit, um an die nächste Instanz zu gelangen. Jenni rechnet mit einer vierzigprozentigen Chance, dass die BundesrichterInnen in seinem Sinne entscheiden.


Wochenzeitung Nr. 23, 9. 6.2005


 

 

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