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STADT-WOHNEN
ist ein Portal für kritische wohn- und stadtpolitische Debatten. Die Seite gibt Alternativen und Hinter- gründe zu Wohnungsnot, Mietzinsproblematik und Stadtentwicklung. Im Archiv findet sich eine breite Palette von Texten und Analysen zum Thema.

 


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Ultima ratio oder prima irratio?

Die Stadt Bern kennt die Wegweisung. Der folgende Artikel zeigt nach einigen grundsätzlichen juristischen Erwägungen, dass sich dieses Instrument in der Praxis nicht bewährte. Auch wenn man berücksichtigt, dass auch ohne strafrechtliche Vergehen die Ordnung im öffentlichen Raum gestört sein kann.

Raymound Anliker*
Art. 29b des Kantonalbernischen Polizeigesetzes lautet: «Die Polizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.» Seit dem 1.1.1998 besteht im Kanton Bern die Möglichkeit, polizeiliche Verbote, bestimmte Gebiete über einen Zeitraum nicht zu betreten oder sich darin aufzuhalten, auszusprechen. Die Grundlage bietet der zitierte Artikel 29b des Polizeigesetzes, der auf einen Antrag des damaligen Grossrates Kurt Wasserfallen zurückgeht («Lex Wasserfallen»). Zu beachten ist, dass nach diesem Gesetz keine konkrete Gefahr des Begehens von Straftaten verlangt wird. Es reichen Vermutungen («begründeter Verdacht»), die für die künftige Begehung von Straftaten sprechen.
Seit jeher haben die Gerichte die Möglichkeit, in einem Urteil Aufenthaltsverbote auszusprechen, und zwar im Sinne einer generellen (Abschreckung) wie auch einer spezifischen Prävention zur Gefahrenabwehr (bei Rückfälligkeit eines speziellen Täters). Es stellt sich die Frage, ob das polizeiliche Aufenthaltsverbot nicht einen Eingriff in den gerichtlichen Kompetenzbereich darstellt. Bereits vor der Epoche der Aufklärung war die Abwehr der abstrakten Gefahr eines Verbrechens, das man einer Person aufgrund ihrer Vergangenheit unterstellen kann, Bestandteil des Strafverfahrens (sog. «Verdachtsstrafe»). Es setzte sich die Überzeugung durch, dass dieser Bereich den Gerichten obliegen soll, dass also nichtrichterliche Sicherungsverfahren abzulehnen seien. In der deutschen Rechtsprechung wurde erstmals während der nationalsozialistischen Herrschaftszeit von diesem Prinzip abgewichen. Im Februar 1934 wurde der Erlass «Planmässige Überwachung der auf freiem Fuss befindlichen Berufsverbrecher» in Kraft gesetzt. Verfasser war Hermann Göring.

Untaugliches Mittel
1999 startete die Stadtpolizei unter ihrem damaligen Direktor K. Wasserfallen zu einer ersten Wegweisungsoffensive. Bis heute wird das Mittel der Wegweisung unverhältnismässig oft in fünf Perimetern um Bahnhof und Bundeshaus angewendet. Den PolizeibeamtInnen dient zur Einschätzung der Situation eine Checkliste, ein eigentlicher Dienstbefehl besteht nicht. Bereits ab drei Personen wird von einer Gruppe oder Szene gesprochen. Genaue Zahlen zur Praxis bestehen nicht, weil die Polizei sie nicht erfasst. Schätzungen aufgrund von Medienberichten für das Jahr 2001 weisen über 800 Wegweisungsverfügungen und (wegen Nichtbeachtung) über 1100 Anzeigen aus. Zwischen 1999 und 2001 wurden über 4000 Anzeigen ausgesprochen. Fachleute aus dem Drogen- und Sozialbereich schätzen die Gruppe der problematischen Personen (öffentlicher Alkohol- und Drogenkonsum, Obdachlosigkeit) auf ungefähr 60 Personen. Entsprechend hoch ist die Zahl der Mehrfachanzeigen für eine Person.
Von Beginn weg hat die SP der Stadt Bern die Wegweisung als untaugliches Mittel für die Lösung von Sicherheits- und Ordnungsproblemen betrachtet und entsprechend bekämpft. Die Gründe sind die folgenden: Die Bilanz ist mehr als nur ernüchternd. Nach wie vor gibt es jahreszeitlich bedingte Ansatze zu offenen Drogenszenen. Polizei und Justizbehörden werden mit der Verwaltung der Verfügungen und Anzeigen auf Trab gehalten, was Geld kostet und Ressourcen bindet. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Grundrechten wird widersprüchlich beantwortet. Vor kurzem kam das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zum Schluss, dass der Artikel verfassungskonform sei. Es ist zu beachten, dass das Gericht nur die Verfassungskonformität zu beurteilen hatte. Ob die Wegweisung ein sinnvolles Instrument ist, musste nicht beurteilt werden. Dementsprechend kritische Töne waren von den Richtern zu hören. So wurde dem Artikel ein bescheidenes öffentliches Interesse zugestanden. Mit der Wegweisung wird strafrechtlich nicht relevantes Verhalten geahndet, und damit werden Personen niederschwellig kriminalisiert. Die Definition, wann der «begründete Verdacht» für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, ist stark von der subjektiven Wahrnehmung abhängig und der Willkür ausgesetzt. Der Wegweisungs-Artikel hat sich in Bern zu einem Instrument der City-Pflege entwickelt. Er wird in erster Linie zur Symptombekämpfung gegen unliebsame Szenebildungen eingesetzt. Der Artikel dient der sozialen Ausgrenzung von Randgruppen. Die Anzahl der Wegweisungen und der Anzeigen wegen Nichtbeachtung zeigt, dass von Verhältnismässigkeit nicht die Rede sein kann. Ein rudimentärer Vergleich lässt den Schluss zu, dass lediglich die Stadtpolizei Bern vom Artikel des kantonalen Polizeigesetzes Gebrauch macht. Auch im schweizerischen Vergleich findet sich kein ähnlich extensives Vorgehen gegen Szenebildungen.

Störendes Verhalten
Es muss anerkannt werden, dass es in Städten, beispielsweise auf Plätzen oder am Bahnhof, tatsächlich zu Nutzungskonflikten kommen kann. Grundsätzlich gehört der öffentliche Raum allen. Aber es haben sich auch alle am Grundsatz zu orientieren, dass der eigenen Freiheit dort Grenzen gesetzt werden, wo sie andere Menschen tangiert oder stört.
Störendes Verhalten ist dabei nicht nur als strafrechtlich relevantes Verhalten zu taxieren, es gibt auch im vorstrafrechtlichen Bereich Verhaltensweisen, die subjektiv und objektiv als störend empfunden werden. Dem ist Rechnung zu tragen. Die Frage ist nur, mit welchen Mitteln man diesem Verhalten begegnet. Die Wegweisung hat sich als untaugliches Mittel erwiesen. Nicht zuletzt deshalb wird nun auf Bestreben der SP hin das Projekt PINTO (Pravention-Intervention-Toleranz) umgesetzt, welches sich an SIP-Zürich orientiert. Man erhofft sich davon einen klaren Rückgang der Wegweisungsverfügungen. Leider konnte sich die rot-grüne Mehrheit aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Mitteparteien nicht zum vollständigen Verzicht auf die Wegweisung einigen.

* Raymound Anliker ist SP-Fraktionspräsident im Berner Stadtrat (Parlament)


PS Nr. 37, 14.10.2004


 

 

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