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Was die Polizei darf und was nicht

Der Kanton soll erstmals ein Gesetz erhalten, das die Aufgaben der Polizei und deren Grenzen genau umschreibt.

Von Hans-Peter Bieri «Das neue Polizeigesetz enthält nichts Revolutionäres», beschwichtigte Sicherheitsdirektor Ruedi Jeker (FDP) gestern Donnerstag bei der Vorstellung der Vorlage, und er hatte Recht: Auf den ersten Blick wirkt das Gesetz harmlos. Es umschreibt die Aufgaben der Polizei, die Grundsätze, nach denen sie sich dabei zu richten hat, die Mittel und Massnahmen, die sie einsetzen kann, schliesslich die Regeln und Schranken, die ihr dabei gesetzt sind. Das Gesetz beruhe «auf den bewährten Praktiken polizeilichen Handelns», betonte Jeker; es gewähre den Ordnungskräften weder neue Freiheiten, noch schränke es sie gegenüber heute ein.
Dennoch wird der Entwurf, der jetzt bis Ende Oktober in Vernehmlassung geht, einige Diskussionen auslösen. Denn sowohl die «bewährten Praktiken» wie die wenigen Neuerungen, die das Gesetz enthält, sind alles andere als unumstritten.

Lauter Reizthemen
Ein Beispiel sind die polizeilichen Zwangsmittel. Als Einsatzmittel werden unter anderem Fesseln, Reizstoffe - also Tränengas -, Gummischrot, Wasserwerfer, Mehrzweckstöcke oder Schusswaffen aufgelistet. Der Widerstand dürfte programmiert sein. Tränengas und Gummischrot werden bei jedem Einsatz kritisiert, Fesseln kamen im Zusammenhang mit der Rückführung von Asylbewerbern in Verruf, Schlagstock-Neuerungen lösen jeweils erregte Polemiken aus, der Schusswaffengebrauch wird bei jedem Anwendungsfall in Frage gestellt.
Ähnliches dürfte für den Wegweisungsartikel gelten, mit dem der Kanton einem Wunsch der Stadt Zürich entgegenkommt. Die Stadt will mit einem solchen Artikel etwa die Alki- und Punker-Szene am Stadelhofen oder an der Bahnhofbrücke auflösen. Ob man missliebige Personen von bestimmten Orten fern halten darf, ist jedoch schon grundsätzlich umstritten, und die Kriterien für ein Verbot dürften es noch mehr sein. So könnte man gemäss Gesetzesentwurf eine Person wegweisen oder ihr ein Ortsverbot erteilen, wenn sie «durch ihr Verhalten beim Publikum, namentlich bei Passanten, Anwohnern oder Geschäftsinhabern, begründet Anstoss oder Furcht bewirkt».
Nochmals erregte Diskussionen sind fällig, wenn es um die Daten gewaltbereiter Personen geht. Gemäss Entwurf kann die Polizei solche Daten «bearbeiten und an gefährdete Stellen weiterleiten». Im Visier hat der Kanton hier insbesondere Hooligans. Bei Interessierten dürfte unweigerlich die Erinnerung an die Fichenaffäre der Achtzigerjahre wach werden, schon gar, weil die Daten erst nach zehn Jahren gelöscht werden sollen.
Und nochmals Widerstand ist zur Frage zu erwarten, ob die Polizeiangehörigen Namensschilder tragen müssen. Das Gesetz enthält eine Kann-Regelung. Das dürfte den Befürwortern zu wenig, den Gegner zu viel sein.
Insgesamt deckt das Gesetz die Aufgaben der Polizei in den Bereichen Prävention und Gefahrenabwehr umfassend ab. Es beschreibt die Grundsätze polizeilichen Handelns (Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Dokumentationspflicht), die Massnahmen (Personenkontrolle, Vorladung, Befragung, Gewahrsam, Vor-, Zu- und Rückführung, Überwachung, Durchsuchung, Sicherstellung), schliesslich Datenbearbeitung, Haftung und Entschädigung.

Überfälliges Gesetz
Ein Polizeigesetz ist im Kanton Zürich überfällig. Ein erster Anlauf scheiterte 1983, danach herrschte lange Zeit Funkstille. Als Rechtsgrundlage dient den Ordnungskräften deshalb auch heute noch weit gehend die ungeschriebene allgemeine polizeiliche Generalklausel. Aus rechtsstaatlichen und demokratischen &Uml;berlegungen reicht das heute nicht mehr aus. Es widerspreche den Grundprinzipien des demokratischen Staates, wenn polizeiliche Standardmassnahmen bloss durch interne Dienstanweisungen oder die Rechtsprechung statt durch das Gesetz gedeckt seien, schreibt der Regierungsrat.
Das neue Polizeigesetz ergänzt das Polizeiorganisationsgesetz (POG), das die Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Polizeikorps im Kanton Zürich regelt. Das POG wurde letzten November vom Kantonsrat verabschiedet. Es soll auf Neujahr in Kraft treten, wenn die darauf fussenden Verordnungen vom Kantonsrat genehmigt sind. Zugleich ergänzt das Polizeigesetz die kantonale Strafprozessordnung (StPO). Das Polizeigesetz regelt die polizeiliche Tätigkeit bei der Gefahrenabwehr und Prävention, die StPO bei der Verfolgung von Straftaten.
Laut Jeker soll das Polizeigesetz noch nächsten Frühling dem Kantonsrat zugeleitet werden und nach Möglichkeit auf 2007 in Kraft treten.



Tages-Anzeiger vom 22.07.2005


 

 

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