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STADT-WOHNEN
ist ein Portal für kritische wohn- und stadtpolitische Debatten. Die Seite gibt Alternativen und Hinter- gründe zu Wohnungsnot, Mietzinsproblematik und Stadtentwicklung. Im Archiv findet sich eine breite Palette von Texten und Analysen zum Thema.

 


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Bundesgericht: Trotz Ablehnung der Beschwerde doch Zwischenerfolge


Die Staatsrechtliche Beschwerde hatte das Bundesgericht bereits am 25. Januar 2006 im Stimmenverhältnis 4 zu 1 abgewiesen. Bereits damals war an diesem Urteil vorab beanstandet worden, dass zu wenig abgewogen wurde, ob die Zielsetzungen der Wegweisungsbestimmung (Imagepflege, Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, Schaffung einer konsumfreundlichen Ambiance) mit den dafür den Betroffenen auferlegten Einschränkungen nicht in einem Missverhältnis stehen.

Das Bundesgericht hat seinen Entscheid 1P.579/2005/ggs zur Staatsrechtlichen Beschwerde von dreizehn auf Grund von Art. 29 Abs. 1 lit. b des kantonal-bernischen Polizeigesetzes (PolG) vom Berner Bahnhof-Perimeter A weggewiesenen Personen am 21. April 2006 nunmehr mit schriftlicher Begründung eröffnet und im Internet publiziert (http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm; erster Entscheid unter 24 04 2006).

Immerhin sind nun der schriftlichen Begründung doch Aspekte zu entnehmen, die die Anwendung der Wegweisungen eingrenzen. So hielt das Bundesgericht fest:
«... die Beschwerdeführer [werden] durch die Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen in ihrer individuellen Bewegungsfreiheit nicht berührt. Sie können ungeachtet der streitigen Massnahmen den Bereich des Bahnhofs und den umschriebenen Perimeter zu beliebigen Zwecken benützen. Sie werden auch nicht daran gehindert, sich im bezeichneten Areal zu treffen und zu versammeln und meinungsbildende, [meinungs]-austauschende und [meinungs]äussernde Kontakte zu pflegen, wie das möglicherweise auch andere Gruppen tun. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit und die persönliche Freiheit beschränkt sich vielmehr auf das mit erheblichem Alkoholkonsum gekoppelte Zusammenfinden und Zusammensein und die nachteiligen Begleiterscheinungen.»
«Zum einen werden die Beschwerdeführer durch das dreimonatige Verbot, sich in Alkohol konsumierenden Gruppen im Bahnhof niederzulassen, nicht schwer betroffen. Zum andern darf dem Bedürfnis nach Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Orten, die in spezifischer Weise den Bahnreisenden und Pendlern dienen, besonderes Gewicht beigemessen werden.»

Das Bundesgericht stellt damit folgende Richtlinien auf:
1) Wegweisungen sind erst dann möglich, wenn der Alkoholkonsum in Gruppen erheblich ist und sich darüber hinaus und deshalb nachteilige Begleiterscheinungen daraus ergeben.

2) Auch Weggewiesene dürfen sich in Gruppen treffen, soweit der Alkoholkonsum nicht erheblich ist und sich darüber hinaus und deshalb nicht nachteilige Begleiterscheinungen ergeben.

3) Ausserhalb der spezifisch Reisenden und Pendlern dienenden Teile des Bahnhofs sind Wegweisungen und die Bestrafung wegen Missachtung von Wegweisungen nur bei noch schwererer Beeinträchtigung als im Bahnhofbereich möglich.

4) Dies hat zur Folge, dass die Polizei fortan Wegweisungen und Anzeigen wegen angeblicher Missachtungen von Wegweisungen genauer und konkreter zu begründen hat. Die Verwendung von Textbausteinen mit Verallgemeinerungen reicht nicht mehr.

Dies alles mindert die grundsätzliche Fragwürdigkeit der Wegweisungs-bestimmung zwar nicht. Sanktionen wegen nicht strafbarem Verhalten und Eingriffe in Grundrechte auf Grund subjektiver Urteile über zulässiges Verhalten sind und bleiben mit einer freiheitlichen Ordnung unvereinbar.
Doch die erwähnten Einschränkungen zeigen immerhin, dass sich der Einsatz gegen einseitiges Sicherheitsdenken und Kontrollstaat auch dann lohnt, wenn in der Hauptsache vorerst eine Niederlage resultiert.
So zeigt die Tatsache, dass Gruppentreffen im Bahnhof nun weniger als bisher durch Wegweisungen verhindert werden dürfen, dass auch der Bedarf an mehr Sitzgelegenheiten zu Recht besteht.
Der Antrag des Gemeinderates, an der Stadtratssitzung vom 18. Mai 2006 die überwiesene Motion Catherine Weber, Simon Röthlisberger und Daniele Jenni «Berner Bahnhof: Stühle und Bänke zurück» (04.000244-05/229) abzuschreiben, ist deshalb besonders ungerechtfertigt. Es ist vielmehr höchste Zeit, die paar Einzelsitze, die die Finanzdirektion nach einer Abräumaktion noch dort beliess, endlich durch eine genügende Anzahl von kommunikativeren Mehrfach-Sitzgelegenheiten zu ergänzen.
Der Wegweisungsartikel selber wird politisch weiter bekämpft werden. Besonders die neue Mehrheit in der Kantonsregierung steht in der Pflicht, für die Abschaffung von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG einzutreten. Diese Verantwortung trifft aber auch Stadtrat und Gemeinderat. Die rot-grüne Mehrheit des Gemeinderates hat die Befugnis, auf Wegweisungen zu verzichten, und der Stadtrat, ebenso mehrheitlich rot-grün, die Möglichkeit, den Gemeinderat politisch darauf zu verpflichten.



Medienmitteilung von Daniele Jenni und Catherine Weber, 9. Mai 2006


 

 

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