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Gericht stützt Wegweisungsartikel
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von 18 Personen gegen ihre Wegweisung aus dem Berner Bahnhofsgebiet abgewiesen. Der Wegweisungsartikel halte vor der Verfassung stand, befand das Gericht in einem Urteil, das auch Zwischentöne enthielt.
Von Stefan Wyler
Seit 1998 werden in Bern, insbesondere im Bahnhof, Personen weggewiesen. Drogenabhängige, Dealer, Alkoholiker, so genannte Randständige. Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 29 b des kantonalen Polizeigesetzes. Die Polizei, so bestimmt er, «kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören».
Seit 1998 hat die Stadtpolizei Hunderte von Wegweisungen verfügt, auf Betreiben des Regierungsstatthalters hat sie sie mit der Zeit nachgebessert, weggewiesen wird inzwischen nicht mehr für ein ganzes Jahr. Und obwohl linke Juristen und Politiker seit Jahren an der Verfassungsmässigkeit des Wegweisungsartikels zweifeln, hat es bis gestern gedauert, bis erstmals ein Gericht die Norm überprüfte.
Trinkerszenen im Bahnhof
Die Beschwerde stammte von 18 Personen, die Ende 2002 von der Polizei in der Berner Bahnhofshalle angehalten worden waren. Die vier Frauen und 16 Männer hatten sich laut Polizeiprotokoll in Gruppen von «Randständigen» oder «Punks» aufgehalten, in denen «erheblich» Alkohol konsumiert worden sei. Teils seien Passanten aggressiv angebettelt oder angepöbelt worden, teils habe um die Gruppen eine grosse Unordnung geherrscht. In einigen Fällen hätten Passanten Anstoss genommen.
In den Wegweisungsverfügungen nun wurde den 18 Personen für die Dauer von drei Monaten verboten, sich im Bahnhofsbereich «in Personenansammlungen aufzuhalten, in welchen Alkohol konsumiert wird». Die 18 Weggewiesenen, die vom Berner Anwalt und GPB-Stadtrat Daniele Jenni vertreten werden, führten gegen diese Verfügungen Beschwerde. Erst - erfolglos - bei der städtischen Direktion für Öffentliche Sicherheit, anschliessend - ebenso erfolglos - beim Regierungsstatthalter.
Grundrechte verletzt?
Jenni stellte den Wegweisungsartikel grundsätzlich in Frage: Dieser verletze die Grundrechte der Betroffenen und dadurch die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diskriminiert werde eine Gruppe von unüblichem Aussehen und Verhalten, und dies aufgrund eines Verhaltens, das nicht strafbar sei.
Das Verwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gestern in einer ausführlichen öffentlichen Urteilsberatung - und wies sie ab. Nach seiner Auffassung verstösst der Wegweisungsartikel weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Diskriminierungsverbot. Richterin Ruth Herzog betonte, mit den Wegweisungen werde niemand aufgrund eines identitätsstiftenden Merkmals wie etwa Rasse, Geschlecht oder Religion benachteiligt. «Der Wegweisungsartikel knüpft an ein Verhalten an.»
Streit um Versammlungsfreiheit
Laut dem Statthalter hatten sich die Weggewiesenen nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen können: Dieses gelte nicht für Ansammlungen zum alleinigen Zwecke des Alkoholkonsums. Drei von fünf Verwaltungsrichtern sahen dies anders. Sie gestanden den Gruppen im Bahnhof zu, sich auch zu einem Austausch von Meinungen zu treffen. Die Wegweisungen tangierten demnach nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch die Versammlungsfreiheit. Allerdings, so erinnerte das Gericht, könnten diese Grundrechte eingeschränkt werden, wenn dies auf gesetzlicher Grundlage geschehe, in öffentlichem Interesse liege und verhältnismässig sei. Und alle diese Voraussetzungen hielt das Gericht für gegeben. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe an der Verhinderung auch von nicht strafbarem Verhalten wie Betteln, Anpöbeln von Passanten oder Herumschreien ein öffentliches Interesse. Man könne den Normzweck billigen oder nicht, aber dass er verfassungsmässig unhaltbar sei, könne man nicht sagen, erklärte Herzog.
Durchgewinkt hat das Gericht auch die sehr offene Formulierung des Artikels. Im Polizeirecht seien «allgemeine Eingriffsvoraussetzungen zulässig», sagte Herzog, und sie erinnerte, dass das Bundesgericht kürzlich noch weit offener formulierte Wegweisungsvoraussetzungen in einer Bündner Polizeiverordnung geschützt habe.
«Eher leichter Eingriff»
Das Gericht bezeichnete den Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen als «eher leicht». Und es beurteilte die einzelnen Wegweisungen schliesslich auch als verhältnismässig. Den Betroffenen, so erklärte Herzog, werde ja nicht jeder Aufenthalt im Bahnhof verboten, sondern lediglich jener in Alkohol konsumierenden Gruppen.
Das Gericht wies die Beschwerde einstimmig ab, in der Begründung aber gab es auch kritische Akzente. So sah Richter Frédéric Maeder bloss ein «bescheidenes öffentliches Interesse» am Wegweisungsartikel, er sei «ein Instrument der City-Pflege». Grosse Unwägbarkeiten und Gefahren ortete Maeder dagegen bei der Anwendung der Norm im Einzelfall. Da könne es zur Gratwanderung kommen zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und polizeilichen Wunschvorstellungen von «einer Gesellschaft ohne Randständige und Punks». Er hoffe, dass das Urteil von den Polizeiorganen nicht als «Freibrief im Umgang mit so genannten Randständigen» missverstanden werde, sagte Maeder.
Das letzte juristische Wort in der Sache ist ohnehin noch nicht gesprochen. Daniele Jenni hat den Gang ans Bundesgericht bereits angekündigt.
KOMMENTAR: KEIN PROBLEM GELÖST
Das Verwaltungsgericht hält den Wegweisungsartikel für verfassungskonform. Einstimmig. Doch so klar, wie das Resultat den Anschein macht, war die öffentliche Verhandlung nicht: Die Abwägung zwischen individuellen Freiheitsrechten und dem öffentlichen Interesse nach einer kaum definierten Sicherheit und Ordnung fiel den fünf Richtern nicht leicht. Das war manch umständlichem Votum anzumerken. Und ein Unbehagen ob der weiten Interpretationsspielräume, die der Wegweisungsartikel den Polizeikräften im Einzelfall offen lässt, war im Gerichtssaal spürbar. Da kann es nicht schaden, wenn sich auch noch das Bundesgericht über den Artikel 29 b des bernischen Polizeigesetzes beugen wird.
Doch wie gestern das Verwaltungsgericht wird auch das Bundesgericht nur die Verfassungsmässigkeit, nicht aber die Zweckmässigkeit des Wegweisungsartikels prüfen. Selbst wenn die Bundesrichter dem Artikel 29 b ihren Segen erteilen sollten - von ihnen sind weder für die Probleme der Randständigen noch für die Probleme im Umgang mit Randständigen Lösungen zu erwarten. Denn mit der Behebung dieser Probleme hat der Wegweisungsartikel nachweislich nichts zu tun: Obwohl Artikel 29 b seit sechs Jahren angewendet wird, sinkt die Zahl der Wegweisungen in der Stadt Bern nicht - offenbar werden die Randständigen nicht weniger. Auch ist noch kein Fall bekannt, dass ein Alkohol- oder Drogenkranker dank einer Wegweisungsverfügung von seiner Sucht weggekommen wäre. Und die Klagen über die Verhältnisse im Bahnhof sind trotz Wegweisungspraxis nach wie vor laut, die Zustände nicht besser.
Das Fazit drängt sich auf: Nicht jede Gesetzesbestimmung - und werde sie als verfassungskonform beurteilt - ist tatsächlich sinnvoll. Offenbar hat dies auch der Berner Gemeinderat eingesehen: Statt bloss auf Vertreibung zu setzen, sollen die Randständigenszenen bald mit einer Mischung aus Betreuung, Prävention und Repression angegangen werden. Wie in Zürich, wo man damit eine effektive Verbesserung der Zustände bei den heikelsten Brennpunkten erreichen konnte. Ohne Wegweisungsartikel.
Der Bund, 18.5.2004
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