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STADT-WOHNEN
ist ein Portal für kritische wohn- und stadtpolitische Debatten. Die Seite gibt Alternativen und Hinter- gründe zu Wohnungsnot, Mietzinsproblematik und Stadtentwicklung. Im Archiv findet sich eine breite Palette von Texten und Analysen zum Thema.

 


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Ausschnitte aus dem Strafbescheid des
Bundesamts für Wohnungswesen gegen
Andreas Eberle


II
[...]
1. Gemäss den dem Bundesamt vorliegenden Unterlagen, verschiedener Zeugenaussagen und den Eingeständnissen von Andreas Eberle und Willy Leuzinger wurde in mehreren Fällen bei verschiedenen Handwerkerofferten für die WEG-Häuser Beträge von Fr. 6000.- bis Fr. 10’000.- zusätzlich als Reserve eingerechnet, welche dann bei der Offerte für den Bau und nachfolgender Rechnungsstellung für das Haus B auf dem Grundstück Nr. 2039 in Abzug gebracht wurden. Weiter wurden Preisreduktionen wegen Verwendung von günstigeren Materialien beiden WEG-Häusern beim Haus B statt bei den WEG-Häusern abgezogen oder das Ausmass des WEG-Objektes Wurde bei der Berechnung des Werkpreises unrechtmässig erhöht.
Die dem Kanton St. Gallen und dem Bundesamt eingereichte Schlussabrechnung für die WEG-Häuser enthielt weiterhin die nicht reduzierten Beträge, weiche als Grundlage für die Subventionierung dienten. Das Gewerbehaus B wurde auf Kosten der WEG-Häuser verbilligt. Subventionen wurden somit zu Unrecht auch auf Beträgen ausgerichtet, die im Haus B verbaut worden sind.

2. Insgesamt wurden mindestens Fr. 444’822.65 (= 3.4671 % der AK von Fr. 12’830’000.-) zuviel in die Anlagekosten WEG hineingerechnet und entsprechend zuviel an Subventionen ausgerichtet: das Grundverbilligungsdarlehen und die Zusatzverbilligung wurden in zu hohem Umfange ausgerichtet und die Bürgschaft wurde ebenfalls zu hoch berechnet (vgl. Schlussprotokoll vom 12.12.2001, unter 111. Rechtliche Würdigung, Ziffer 21). Denn die Subventionen sind von der Höhe der Anlagekosten abhängig. Je höher die Anlagekosten sind, desto höhere Subventionsleistungen werden ausgerichtet und umgekehrt.
Indem der Beschuldigte Andreas Eberle und der beschuldigte Willi Leuzinger den Betrag von Fr. 444’822.65 zu Unrecht dem subventionierten Objekt belasteten, und dadurch eine grössere Subvention erwirkten, haben sie sich des Subventionsbetruges im Sinne von Art. 14 VStrR und gestützt auf das WEG, insbesondere Art. 63 WEG., schuldig gemacht.

3. Aufgrund dieser Manipulationen wurden Fr.42’774 zuviel an Subventionen (GV und ZV) ausgerichtet und die Bundesbürgschaft um Fr. 1’160’180.00 zu hoch gewährt. Die Deliktsumme beträgt somit total Fr. 202’954.00.
Die Bürgschaft wurde bis heute noch nicht geleistet. Seitens der finanzierenden Bank wird jedoch die Honorierung der Bürgschaft geltend gemacht. Damit wird die Bürgschaft zu einer Verpflichtung auf eine Geldleistung. Der Bürgschaftsbetrag kann natürlich nicht jederzeit einfach berichtigt werden, wie das der Beschuldigte Eberle durch seinen Vertreter vorschlagen lässt, das würde keine finanzierende Bank akzeptieren.
[...]
Die finanzierenden Bank wurde von den Beschuldigten Eberle und Leuzinger mit denselben Machenschaften und Manipulationen irregeführt wie das Bundesamt.
Der Betrag von Fr. 160’180.00 wurde zu Unrecht verbürgt. Ohne die Hinweise, die zu diesem Strafverfahren führten, hätte der Bund diesen Betrag der darlehensgebenden Bank längst ausbezahlt. Damit wurde dieser Betrag gefährdet.

4. Der Beschuldigte hat mit diesem Vorgehen vorsätzlich das Gemeinwesen durch Vorspiegelung von Tatsachen irregeführt und so eine Leistung in Form von Subventionen nach WEG erschlichen. Da das Vorstandsmitglied Noger regelmässig mit dem Bundesamt für Wohnungswesen zusammenarbeitete, konnte der Beschuldigte zudem auch damit rechnen, dass die Genossenschaft eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit genoss, aufgrund derer die Eingaben und Schreiben und weiteren Vorbringen des Vorstandes (z.B. Ausnützungstransfer etc.) mit mehr Vertrauen in deren Richtigkeit entgegengenommen wurden.
als in anderen Fällen. Es wird dazu auch auf die Stellungnahme des Beschuldigten Leuzinger vom 22.2.2002 zum Schlussprotokoll (Seite 2) verwiesen, wo ausgeführt wird, dass E. Noger der Hauptverantwortliche für die Kontakte zum BWO gewesen sei. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erfüllen somit den Tatbestand von Art., 14 VStrR.

III.
Gestützt auf Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Gemäss Art. 63 StGB ist die Strafe, nach dem Verschulden des Täters zuzumessen; dabei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldiger! zu berücksichtigen.
Die Beweggründe sind wohl darin zu suchen, dass der Beschuldigte sich unentgeltlich und einseitig geldwerte Vorteile verschaffen wollte und sich von den Möglichkeiten der- Verrechnungen und den übrigen Manipulationen und dem Glauben daran, unentdeckt zu bleiben, verleiten liess. Das egoistische Streben nach Bereicherung stand sicher im Vordergrund.
[...] Straferhöhend wirkt sich aus, dass er den Tatplan hauptsächlich entwickelte. Es ist ihm zugute zu halten, dass er im Untersuchungsverfahren nach und nach zu den meisten Verfehlungen stand.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Strafandrohung des Art. 14 Abs. 1 VStrR. Diese sieht Gefängnis oder Busse vor.
In Anbetracht der obengenannten Umstände kann vorliegend noch eine Busse verhängt werden. Diese ist jedoch unter Berücksichtigung des nicht geringen Betrages von Fr. 202’954.00 an ertrogenen Subventionsleistungen in angemessener Höhe festzusetzen.
Gemäss Art. 48 StGB, ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 40’000.-. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass diese dadurch die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. In Strafverfahren der Zollverwaltung oder im Veterinärwesen und Landwirtschaftsbereich werden Bussen bis zum fünffachen des hinterzogenen Betrags verhängt.

Unter Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Busse in der Höhe von Fr. 30’000.-.

IV
Solidarisch mit dem nach Art. 12 Abs 2 VStrR Zahlungspflichtigen haftet, wer vorsätzlich die Widerhandlungen begangen hat oder an ihr teilgenommen hat (vgl. 12 Abs. 3 VStrR). Der Beschuldigte Andreas Eberle hat, wie dem Schlussprotokoll zu entnehmen ist, die Widerhandlungen nach Art. 14 VStrR mit Wissen und Wollen, d.h. vorsätzlich begangen,. wie er dies zum grössten Teil ausdrücklich zugestanden hat. Er ist im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch verpflichtet, die der liquidierten Genossenschaft Blumenwies zu Unrecht ausgerichteten Subventionen dem Bund zurückzuerstatten.
Die strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt werden, führen - wie es auch das Bundesgericht in BGE 120 IV 365 explizit festhält - zu seiner solidarischen Haftbarkeit für die erschlichene Leistung, weil Art. 12 Abs. 3 VStrR als Korrelat zu Art. 6 VStR davon ausgeht, dass die natürlichen Personen, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel selber und persönlich erhebliche Vermögensvorteile erlangen (vgl. den zitierten BGE mit weiterem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte, vgl. Sten.Bull. SR1971, 842 f.).


 

 

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